11. Vorbemerkungen Art. 26 TSchG stellt «Tierquälereien» unter Strafe, wobei der entsprechende Oberbegriff missverstanden werden kann. Einerseits stellt nicht jede Handlung, die im Volksmund als eine «Tierquälerei» bezeichnet wird, auch im Gesetzessinn eine solche dar. Während der Begriff umgangssprachlich oft für sämtliche negativen Einwirkungen auf ein Tier seitens des Menschen verwendet wird, definiert das TSchG Tierquälereien enger und beschränkt sie abschliessend auf einige wenige explizit aufgeführte Tatbestände. Anderseits erfasst Art.