Frau med. vet. C.________ hat sodann glaubhaft ausgesagt, dass sie den Kunden keine Spritzen/Medikamente abgegeben würden und demnach dem Beschuldigten auch nichts abgegeben hätten (pag. 522 Z. 20 ff.). Mit Blick auf das Ausgeführte sind die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Dafür, dass der Beschuldigten die Spritzen von einem anderen Tierarzt erhalten hätte, bestehen keine Anhaltspunkte; solches wurde denn auch nicht geltend gemacht und der Beschuldigte hat selber ausgeführt, dass er im Jahr 2018 durchwegs Herrn Dr. M.________ als Tierarzt gehabt habe (pag. 534 Z. 39;