In Anbetracht des Gesagten ist für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Wohlergehen der Ziege mit Räudebefall vernachlässigt hat, indem er sie trotz Räudebefall bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess. 10.2.2 Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann aus Sicht der Kammer beigepflichtet werden. Zu ergänzen gilt es, dass bereits am 7. April 2017 ein Besuch von Q.________ von der Tierarztklinik Dr. med. vet. M.________ erfolgte, weil eine Ziege massive Fussräude aufwies. Sie wurde untersucht und mit Medikamenten behandelt. Am 24. April