In Übereinstimmung mit den Aussagen des Tierarztes M.________ (pag. 200, Z. 27-30) und der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) hätte bereits viel früher eine tierärztliche Untersuchung mit anschliessender medikamentöse Therapie vom Beschuldigten in Angriff genommen werden müssen, um dem Tier weiteres Leid zu ersparen. Schliesslich kann festgehalten werden, dass gemäss den Aussagen des Tierarztes M.________ die medikamentöse Therapie, als sie dann auch tatsächlich angewendet wurde, Anklang gefunden und die Spritze gewirkt habe.