Zusammenfassend kann offengelassen werden, welche Therapievariante konkret vom Beschuldigten hätte gewählt werden müssen. Vorliegend betrachtet es das urteilende Gericht als wesentlich, dass bei der Ziege ein schwerer Fall von Räudebefall diagnostiziert worden ist, diese Ziege bereits seit längerer Zeit an Juckreiz gelitten haben muss und der Beschuldigte dadurch, dass er die Ziege mit eigenen Methoden behandelt hat, ohne einen Tierarzt beizuziehen, das Wohlergehen der Ziege mit Räudebefall vernachlässigt hat. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Tierarztes M.______