Später entfernte er den Hufrehebeschlag, ohne zuvor mit einem Tierarzt Rücksprache zu nehmen. Weiter lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte – entgegen der entsprechenden Aufforderung des AVET vom 20. Juli 2018 – der ihm bekannten tierärztlichen Anweisung vom 27. Juli 2018, das Pony H.________ mit einem adäquaten Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen, nicht Folge leistete, sondern diesem eigenmächtig nur Hufschuhe anzog. Indem er die klaren tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte, hat er das Wohlergehen des Ponys durch Vernachlässigung beeinträchtigt.