Ihm musste daher ohne Weiteres klar sein, welche tierärztlichen Vorgaben er im hier relevanten Deliktszeitraum umzusetzen gehabt hätte. 10.1.3 Als Beweisergebnis lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte der tierärztlichen Anweisung vom 14. März 2018, das Pony H.________ an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen, zuerst Folge leistete. Später entfernte er den Hufrehebeschlag, ohne zuvor mit einem Tierarzt Rücksprache zu nehmen.