Soweit der Beschuldigte sodann vorbringt, er habe einen Spezialisten Dr. I.________ beigezogen, der anderer Meinung gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies erst ab 2019 und damit ebenfalls nach der hier interessierenden Zeit geschah (pag. 121). Abschliessend gilt zu erwähnen, dass dem Beschuldigten die Empfehlungen/Anweisungen der Tierärzte bzw. der Tierklinik bestens bekannt waren (pag. 533 Z. 40 ff. und pag. 534 Z. 5 ff.). Ihm musste daher ohne Weiteres klar sein, welche tierärztlichen Vorgaben er im hier relevanten Deliktszeitraum umzusetzen gehabt hätte.