15 nachvollziehbar. Frau med. vet. C.________ führte nämlich im Gegenteil aus, dass der Beschuldigte die Hufeisen eigenmächtig, ohne Absprache mit ihr, entfernt habe (pag. 516 Z. 41, pag. 517 Z. 23 f.). Weiter gab sie mit nachvollziehbarer Begründung an, dass sie und Herr Dr. M.________ der Meinung gewesen seien, dass Hufschuhe im Betrieb des Beschuldigten keine geeignete Lösung gewesen wäre (pag. 518 Z. 26 ff.). Dr. med. vet. M.________ führte ebenfalls aus, dass er nicht konsultiert worden sei, bevor die Beschläge entfernt wurden (pag. 198 Z. 43 f.).