sowie den Behandlungsprotokollen geht im Übrigen klar hervor, dass die Tierärzte eine konkrete Behandlungsstrategie verfolgten, sie dann aber die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beenden mussten, da dieser die tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte, sondern eigenmächtig andere Methoden anwandte. Die von den Tierärzten als geboten erachtete Behandlungsmethode, welche sowohl mit den Anweisungen der Tierklinik N.________ und der Fachliteratur im Einklang steht, liess sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht (mehr) umsetzen (vgl. dazu etwa die Aussagen von Frau C.________, wonach die Zusammenarbeit nicht funktioniert habe, es sei frustrierend gewesen [pag.