Die Anweisung der Tierklinik habe sich – so Frau med. vet. C.________ weiter – mit dem gedeckt, was sie selber (die Tierarztpraxis Dr. C.________) angeordnet/empfohlen hätten (pag. 517 Z. 11 ff., pag. 518 Z. 17 ff.), aber der Beschuldigte habe dies einfach nichts so umgesetzt (pag. 517 Z. 13 f.). Ergänzend gilt es weiter zu erwähnen, dass die Krankheit «Hufrehe» für Equiden eine äusserst Schmerzhafte bzw. sogar eine der schmerzhaftesten orthopädischen Erkrankungen ist. Je früher die Therapie eingeleitet wird, desto besser stehen die Chance für eine erfolgreiche Heilung. Soweit der Beschuldigte vorbringt (pag. 120, pag. 531 Z. 29), Dr. M.___