10.1.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich beigepflichtet werden. Präzisiert werden kann, dass die Geschehnisse bzw. Krankengesichte rund um das Pony H.________ in der hier fraglichen Zeit in den Akten äusserst gut dokumentiert und daher nachzuvollziehen sind (vgl. dazu insb. die Behandlungsprotokolle der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________; pag. 9 f. und pag. 215 ff.). Das Pony H.________ war wegen Hufrehe bereits seit 2016 von der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________ behandelt worden. Am 14. März 2018 meldete sich O.________ bei Dr. med. vet.