Vielmehr war den Berichten zufolge stets konkret die Rede von Hufrehebeschlägen. Der Beschuldigte hat sich somit wiederholt den tierärztlichen Anweisungen zur Anbringung von Hufrehebeschlägen entgegengesetzt. Nach dem Gesagten ist für das urteilende Gericht beweismässig erstellt, dass das Pony H.________ aufgrund des eigenmächtigen Entfernens der Hufrehebeschläge und aufgrund des trotz ärztlicher An-