) geht zwar hervor, dass bei Pony H.________ ein Röntgen erfolgt ist, allerdings wurden die Anweisungen der Tierklinik N.________ vom Beschuldigten nicht befolgt. So wurde anlässlich der Nachkontrolle vom 07.09.2018 festgestellt, dass das Pony H.________ entgegen der Anweisung von der Tierklinik N.________ nicht mit einem Hufrehebeschlag beschlagen worden ist. Stattdessen hat der Beschuldigte dem Pony H.________ Hufschuhe angezogen. Weder vom Tierarzt M.________ noch von der Tierklinik N.________ wurde die Anweisung erteilt, dem Pony H.________ Hufschuhe anzuziehen. Vielmehr war den Berichten zufolge stets konkret die Rede von Hufrehebeschlägen.