Anlässlich der ersten Kontrolle des AVET vom 20.07.2018 wurde der Beschuldigte sodann vom Veterinärdienst angewiesen, das Pony H.________ röntgen und nach tierärztlicher Anweisung behandeln zu lassen, was der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auf dem Kontrollprotokoll bestätigte (pag. 14). In der Folge wurde der Beschuldigte von der Tierklinik N.________ angewiesen, dem Pony H.________ einen adäquaten Hufrehebeschlag anzubringen. Dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik N.________ vom 27.07.2018 (pag. 12 f.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) geht zwar hervor, dass bei Pony H.___