5, Z. 30-46). Vorliegend erscheint dem Gericht als wesentlich, dass der Tierarzt M.________ vorgängig, d.h. vor dem Entfernen des Hufrehebeschlags, nicht vom Beschuldigten konsultiert worden ist. So gab der Tierarzt M.________ an, dass er dem Beschuldigten weder dazu geraten habe, den Hufrehebeschlag zu entfernen, noch darüber orientiert worden sei, dass dieser vom Beschuldigten entfernt worden sei (pag. 199 Z.1-5). Zudem bestätigte der Beschuldigte selber, dass ihm der Tierarzt M.________ nie zu einem solchen Vorgehen geraten habe (pag. 190, Z. 12-17).