Der Beschuldigte entschied sich dann gemäss eigenen Aussagen aber entgegen der tierärztlichen Anweisung dazu, den Hufrehebeschlag eigenmächtig entfernen zu lassen. Dies hat der Beschuldigte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch in der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 25.06.2021 bestätigt und als Beweggrund angegeben, Besucher seien auf dem Gnadenhof vorbeigekommen und hätten gesagt, dass das Pony H.________ sich nicht wohl fühle und der Hufrehebeschlag wackeln würde (pag. 190, Z. 12-17). Zudem habe das Pony gemäss Aussagen des Beschuldigten beim Gehen gezittert (pag. 5, Z. 30-46).