Dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.) und den Aussagen des Tierarztes M.________ geht zwar hervor, dass ein Hufrehebeschlag im März 2018 vorerst angebracht worden sei. Die tierärztliche Anweisung ist somit (vor der Kontrolle des AVET) vorerst noch befolgt worden. Der Beschuldigte entschied sich dann gemäss eigenen Aussagen aber entgegen der tierärztlichen Anweisung dazu, den Hufrehebeschlag eigenmächtig entfernen zu lassen.