Den Akten ist zu entnehmen, dass der Tierarzt Dr. med. vet. M.________ dem Beschuldigten mehrmals klare Anweisungen gegeben hat, wie das Pony H.________ behandelt werden müsse, namentlich, dass es mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse (pag. 197, Z. 39-46). Eine solche Anweisung ergibt sich zudem aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.), wonach das Pony H.________ unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse.