Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. vet. M.________ an, es stimme nicht, dass von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt worden seien. Frau C.________ habe ihm (dem Beschuldigten) jeweils eine Spritze gegeben. Er habe das «drauf tun» müssen, das helfe gegen Räude (pag. 536 Z. 15 ff.). Es sei eine Spritze ohne Nadel. Er könne das alleine machen, dazu brauche er keinen Tierarzt (pag. 536 Z. 26 ff.). Die Spritzen bzw. Medikamente habe er von Herrn Dr. M.________ erhalten (pag. 536 Z. 33 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von Frau C.