10 M.________ (pag. 527 Z. 13 ff.). Auf anschliessenden Vorhalt, dass sowohl Herr Dr. M.________ als auch Frau C.________ ausgesagt hätten, dass sie von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt hätten, meinte er dann: «Nein, diese beiden wohl nicht» (pag. 527 Z. 18 ff.). In dieser Zeit habe der Beschuldigte die Ziegen behandelt, er selber sei kein Spezialist (pag. 527 Z. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. vet.