521 Z. 14 f.). Sie wurde von der Verteidigung sodann gefragt, ob man Räude auch selber behandeln könne bzw. ob der Beschuldigte der Ziege die Spritze auch selber hätte verabreichen können. Hierzu meinte sie, dass sie nichts an Kunden abgeben würden, um zu spritzen. Es sei üblich, dass man nichts abgebe, es sei aber wohl nicht verboten (pag. 522 Z. 20 ff.). D.________ führte in der Berufungsverhandlung aus, dass die Ziege gegen Räude behandelt worden sei. Er selber habe die Ziege nicht behandeln können und er habe auch nicht mitbekommen, wie man die Ziege behandelt habe (pag. 526 Z. 35 ff.).