Dementsprechend fiel es der Kammer äusserst schwer, die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen. Insgesamt lässt sich aber sagen, dass er, soweit man den Antworten folgen konnte, seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen bestätigt hat. 8.5 Ergänzend ist betreffend das Pony Folgendes festzuhalten: Vom Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________ liegen der Kammer zwei unterschiedliche Auszüge vor: