_ kommt daher von vornherein kaum ein Beweiswert zu. Bezüglich des Beschuldigten gilt es schliesslich zu erwähnen, dass er äusserst weitschweifige Aussagen machte und er in seinem Redefluss kaum zu stoppen war. Vielfach standen seine Antworten in keinem erkennbaren Zusammenhang zur gestellten Frage. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigten die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ganz offensichtlich durcheinanderbracht hat. Dementsprechend fiel es der Kammer äusserst schwer, die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen.