Hinzu kommt, dass der Zeuge – gemäss seinen eigenen Aussagen – mit dem Beschuldigten wiederholt über das vorliegende Verfahren gesprochen (letztmals unmittelbar vor der Berufungsverhandlung bzw. auf dem Weg zum Gericht; auf Frage, was er mit dem Beschuldigten besprochen habe, gab er etwa an, dass der Beschuldigte garantiert kein Tierquäler sei, pag. 523 Z. 28) und der Beschuldigte dem Zeugen D.________ während der Befragung mehrmals Antworten zugeflüstert hat (vgl. pag. 524 Z. 45, pag. 528 Z. 15 f.). Den Aussagen des Zeugen D.________ kommt daher von vornherein kaum ein Beweiswert zu.