Vielfach meinte er zudem, dazu könne er nichts sagen, er sei kein Spezialist. Zu den fraglichen Vorfällen konnte er kaum etwas Sachdienliches beitragen und er machte – ähnlich wie L.________ im Schreiben vom 27. November 2023 – Aussagen letztlich als eine Art Leumundszeuge (der Beschuldigte sei garantiert kein Tierquäler und habe die Tiere immer richtig behandelt, jedes Tier habe es gut auf dem Hof usw.). Hinzu kommt, dass der Zeuge – gemäss seinen eigenen Aussagen – mit dem Beschuldigten wiederholt über das vorliegende Verfahren gesprochen (letztmals unmittelbar vor der Berufungsverhandlung bzw. auf dem Weg zum Gericht;