6 Weiter wurden in oberer Instanz der Beschuldigte sowie med. vet. C.________ als Zeugin und D.________ als Zeuge einvernommen (siehe dazu sogleich Ziff. 8.5 f.). Auf die konkreten Aussagen wird nachfolgend – soweit nötig – im Rahmen der Ergänzungen bzw. der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Generell kann hier aber festgehalten werden, dass die Zeugin med. vet. C.________ sachliche, stimmige und nachvollziehbare Aussagen machte.