546) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Hierzu kann festgehalten werden, dass das oberinstanzlich zu den Akten gereichte Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 inhaltlich identisch ist mit demjenigen Schreiben, welches bereits der Vorinstanz vorlag (Schreiben K.________ vom 23. Februar 2023, pag. 121). Im Schreiben vom 27. November 2013 macht L.________ sodann allgemeine Ausführungen als Leumundszeugin (der Beschuldigte setzte sich sehr für das Wohl der Tiere ein, er sei sicherlich kein Tierquäler usw.); dieses Schreiben bleibt für die vorliegende Beurteilung ohne Belang.