523 ff.) vor. 8.4 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 248 ff. bzw. pag. 251 f. und pag. 253 ff.). Oberinstanzlich wurden als Beweismittel (zusätzlich) das Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 (pag 493) und das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 (pag. 546) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt.