6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten werden gemäss Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgende zwei Tatvorwürfe gemacht (pag. 32): Der Beschuldigte beeinträchtigte durch Vernachlässigung in seinem Findeltierpark in F.________(Ort) das Wohlergehen des Ponys H.________ dadurch, dass er es trotz chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess respektive die Anweisungen des Tierarztes bis zur Nachkontrolle vom 07.09.2018 nicht befolgt hatte.