Der Widerrufspunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs) gilt demzufolge als mitangefochten und ist von der Kammer ebenfalls zu überprüfen. 5.3 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen; Ziff. I.2./2.1.-2.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die damit zusammenhängende Sanktion (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100 [Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag]; Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs). 5.4 Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).