4 5.2 Betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs) wurde einzig beantragt, die diesbezüglichen Kosten seien vom Staat zu tragen; in der Sache selber wurden keine Anträge gestellt. Aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Tierquälerei (Vergehen) konnte allerdings weder der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch die Verwarnung in Rechtskraft erwachsen. Der Widerrufspunkt (Ziff.