5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge ausdrücklicher Anfechtung zu überprüfen sind demnach:  die Schuldsprüche der mehrfachen Tierquälerei (Ziff. I.1./1.1.-1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs),  die hierfür ausgesprochene Sanktion (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie  die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.3 und II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs).