2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. 3. Es seien die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren gemäss Ziff. II. des Urteils vom 25. Juni 2021 dem Staat aufzuerlegen. 4. Es seien Herrn A.________ die Anwaltskosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.