sowie med. vet. C.________ als Zeugin (pag. 516 ff.) und D.________ als Zeuge (pag. 523 ff.) einvernommen. Schliesslich wurde in der Berufungsverhandlung auf Antrag des Beschuldigten das Schreiben von Frau L.________ vom 27. November 2023 (pag. 546) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt; der Antrag auf Einvernahme von Dr. med. vet. I.________ als Zeuge wurde hingegen unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Januar 2022 (pag. 304 ff.) erneut abgewiesen (pag. 541).