3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Mit Berufungserklärung vom 25. November 2021 hatte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge gestellt (pag. 288 f.). Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden mit Beschluss vom 6. Januar 2022 die Beweisanträge auf Befragung von Dr. med. vet. I.________ und J.________ abgewiesen, die Beweisanträge auf Befragung von Dr. med. vet. C.________ und D.________ hingegen gutgeheissen (pag. 304 ff.). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde sodann das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 (pag. 493) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt (pag.