Art. 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 333 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 887 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'965.50.