von der Anschuldigung des Erwerbs, der Lagerung, des Besitzes und des Verkaufs von 12 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad mind. 74% Kokainhydrochlorid) an einen unbekannten Z.________, angeblich begangen im Oktober 2018 in F.________, 61 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (Gesamtmenge: 856 Gramm Kokaingemisch; 729.35 Gramm reines Kokain) begangen durch: