a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen, so dass eine Ausschreibung 59 im SIS grundsätzlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Dies muss umso mehr gelten, als beim Beschuldigten von einer realen Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist aus diesen Gründen im SIS auszuschreiben.