Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 5). 35.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist n.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen.