a StPO ist zu bejahen. Der Beschuldigte war zudem bereits früher wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und beging die im vorliegenden Verfahren beurteilten Betäubungsmitteldelikte bereits kurz nach Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe. Er beging diese Delikte aus finanziellen Beweggründen. Es liegt deshalb auch Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben.