57 der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entziehen. Die Tatsache, dass seine Ehefrau und Kinder in F.________ leben, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die familiären Verhältnisse nicht als intakt bezeichnet werden können. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte über soziale Kontakte im Ausland und insbesondere in seinem Heimatland verfügt. Die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist zu bejahen.