33. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wurde anlässlich der Urteilseröffnung am 27. Oktober 2021 mündlich wie folgt begründet. Zur Begründung wird vorab auf die Verfügung über die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 12. Februar 2021 verwiesen (SK 21 55, pag. 17 ff.). Diese Erwägungen haben weiterhin Geltung, da sich die relevanten Umstände durch das oberinstanzliche Urteil nicht geändert haben. Aufgrund der erst- und nun oberinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO als erstellt.