Der Zusammenstellung der Aufwände lassen sich lediglich dreizehn Postverstände entnehmen. Angemessen erscheinen Auslagen von höchstens CHF 200.00. Rechtsanwalt C.________ wird somit für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'369.40 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).