Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 13'099.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'029.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).