428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren. Der Freispruch betreffend Verkauf von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ rechtfertigt auch hier keine Kostenausscheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 bestimmt. Dazu kommen Kosten von CHF 400.00 für das Haftprüfungsverfahren (SK 21 55, pag. 17). Der Beschuldigte hat somit Kosten von CHF 6'400.00 zu tragen.