30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'965.50 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Der geringfügige Freispruch betreffend Verkauf von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).