28. Dauer der Landesverweisung Vorliegend überschritt der Beschuldigte mit der Anlasstat die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich, nämlich um rund das 40-fache. Die dafür als angemessen erachtete Einzelstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe entspricht einem mittelschweren Verschulden (siehe Ziff. IV.18 oben). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Maximaldauer von 15 Jahren erscheint mit Blick auf darauf zu hoch. Die Kammer erachtet eine Landesverweisung von 12 Jahren als angemessen.