Über solche besonders intensiven Bindungen verfügt der Beschuldigte nicht. Auch aus seinem Familienleben ergibt sich kein privates Interesse, welches das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten überwiegen würde. Die Massnahme der Landesverweisung ist im Übrigen gesetzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. 27.4.10 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind aktuell nicht ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen.