Für einen Verbleib in der Schweiz spricht höchstens seine familiäre Situation. Wie aufgezeigt, ergibt sich allerdings auch daraus keine besondere persönliche Härte. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten demnach zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 27.4.9 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.